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Schießstandordnung

Waffengesetz

Impressum

Schießstandordnung
 
 
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schieß- und Standordnung, der jeweiligen Sportordnung und Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
 
2. Gäste die an einem Schießen teilnehmen, müssen vor dem Schießen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.Der Mitgliedsausweis des Schützen, bei Gästen die Versicherungskarte
(auch Listen), ist dem Schießleiter vor Beginn des Schießens auf Verlangen vorzuzeigen.
 
3. Auf Schießständen darf nur mit solchen Schußwaffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch Erlaubnis für diese zugelassen sind.
 
4. Den von der Schießleitung (Schießwart + Standaufsicht) getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Namen dieser beiden Verantwortlichen müssen vor Beginn des Schießens an sichtbarer Stelle bekanntgegeben werden. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben im Besitz der bestandenen Waffen-, Sachkunde- und Schießleiterprüfung zu seinund haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die in dem Schießstand anwesenden Personen durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.
 
5. Bei einer Störung an der Scheibenvorrichtung oder dgl. hat die Schießleitung die sofortige Feuereinstellung anzuordnen (bei Anzeigendeckung durch Setzen einer roten Flagge). Die Waffen sind zu entladen (nicht nur öffnen) und die rote Sicherheitspatrone ist einzusetzen, bis die Störung beseitigt ist und die Schießleitung die Wiederaufnahme des Schießens erlaubt.
 
6. Das Laden und Entladen der Waffe ist nur auf dem Stand mit nach dem Kugelfang gerichteter Mündung gestattet.Beim Liegend- und Kniendschießen hat der Schütze vor dem Laden die entsprechende Stellung einzunehmen.Bei allen übrigen auf den Ständen befindlichen Waffen müssen die Verschlüsse offengehalten werden und mit einer roten Sicherheitspatrone versehen sein.
 
7. Im Falle einer Ladehemmung oder Störung an der Waffe, hat der Schütze diese mit nach der Scheibe gerichteter Mündung zu entladen, oder wenn er dazu nicht imstande ist, die Standaufsicht herbeizurufen, damit die Waffe ungefährlich gemacht wird.Dabei ist die Mündung stets nach dem Kugelfang zu richten.Die geladene Waffe darf nicht aus der Hand gelegt werden.
 
8. Bei unbeabsichtigter Entladung der Waffe ist der Schütze zu verwarnen.
 
9. Beim Reinigen der Waffe ist darauf zu achten:
a) daß die Waffe entladen ist.
b) daß der Lauf nie auf Menschen gerichtet wird.
 
10. Zielübungen auf dem Stand sind nur in Richtung der Scheibe gestattet.
 
11. Fremde Waffen oder Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht angefaßt werden. Schützen, die dieser Vorschrift zuwiderhandeln, werden auf Antrag von der weiteren Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und gehen aller Preise verlustig.
 
12. Auf dem Schießstand ist jeder Lärm oder jede Störung der Schützen untersagt.
 
13. Bei zu engem Stand (möglichst nicht unter 1 m breit) ist zu vermeiden, daß die Schützen in verschiedenen Anschlagsartenschießen. Es sind möglichst nur gleichartig anschlagende Schützen in einer Serie zuzulassen.
 
14. § 27 Abs. 3 WaffG Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten. Unter Obhut der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 17 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden.
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden.
 
15. Rauchen und offenes Feuer, sowie der Genuß von Alkohol, sind auf den Schießständen strengstens untersagt. Die Überwachung obliegt den verantwortlichen Aufsichtspersonen.
Kyffhäuserbund e.V. Wiesbaden 26.05.2008 KYFFHÄUSERBUND e.V.