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Schießstandordnung

Waffengesetz

Impressum

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
 
A. Problem und Ziel
 
Durch die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung sollen im
Wesentlichen die nach Artikel 19 Nr. 3 Buchstaben a und b des Gesetzes zur
Neuregelung des Waffenrechts bislang weiterhin entsprechend Anwendung findenden
Bestimmungen der bisherigen Ersten und Zweiten Verordnung zum Waffengesetz
abgelöst und in einer Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zusammengefasst
werden. Darüber hinaus sollen die durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 neu
geschaffenen Bestimmungen insbesondere über den Nachweis der persönlichen Eignung
von Personen, die mit Waffen und Munition umgehen wollen, über die Anerkennung von
Schießsportverbänden, über den Ausschluss von Schusswaffen vom Schießsport sowie
zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition näher konkretisiert werden.
 
B. Lösung
 
Erlass einer Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, in der zu den bisherigen Vorschriften
etwa über die Sach- und Fachkunde oder Buchführungspflichten zusätzlich Regelungen
über
- die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens über die persönliche Eignung zum
Umgang mit Waffen und Munition in Zweifelsfällen und die Vorlage durch unter
25jährige Ersterwerber bestimmter Schusswaffen,
- den Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom Schießsport und den Fachbeirat für
schießsportliche Fragen und
- besondere Formen und konkrete Details der Aufbewahrung
getroffen werden.
 
C. Alternativen
 
keine
 
D. Finanzielle Auswirkungen
 
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand keine
2. Vollzugsaufwand
Der bei Bund, Länder und Gemeinden entstehende, über den bereits in den
Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des Waffenrechts hinausgehende
Vollzugsaufwand lässt sich derzeit nicht quantifizieren. Er wird teilweise durch die
Erhebung von Gebühren abgedeckt werden können.
 
E. Sonstige Kosten
 
Die kostenmäßigen Belastungen für die Lebenshaltung und für die Wirtschaft, die
insbesondere durch die Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens über die persönliche
Eignung durch unter 25jährige Ersterwerber bestimmter Schusswaffen, den Ausschluss
bestimmter Schusswaffen vom Schießsport und neue oder verschärfte Anforderungen an
die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition entstehen, dürften gemessen an den
Gesamtkosten insgesamt nicht ins Gewicht fallen, so dass Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.
 
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)*)
Vom ...................
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27
Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des
Innern:
 
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1
Nachweis der Sachkunde
§ 1 Umfang der Sachkunde
§ 2 Prüfung
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
 
Abschnitt 2
Nachweis der persönlichen Eignung
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
 
Abschnitt 3
Schießsportordnungen;
Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
§ 5 Schießsportordnungen
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
 
Abschnitt 4
Benutzung von Schießstätten
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
§ 11 Aufsicht
§ 12 Überprüfung der Schießstätten
 
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
 
Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition im privaten Bereich
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im
gewerblichen Bereich
Abschnitt 6
Vorschriften für das Waffengewerbe
 
Unterabschnitt 1
Fachkunde
§ 15 Umfang der Fachkunde
§ 16 Prüfung
 
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
 
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung von Waffen
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
 
Abschnitt 7
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22 Lehrgänge und Schießübungen
§ 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen
oder Ausbildern
 
Abschnitt 8
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten
 
Unterabschnitt 1
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
 
Unterabschnitt 2
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;
Verbringen und Mitnahme
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland
§ 31 Anzeigen
§ 32 Mitteilungen der Behörden
§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass
 
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Abschnitt 1
Nachweis der Sachkunde
 
§ 1 Umfang der Sachkunde
 
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde
umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des
Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition)
hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und
Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen
sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender
Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen
nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend
gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die
nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
 
§ 2 Prüfung
 
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der
Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den
Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das
Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und
Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der
Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist wiederholt werden darf.
 
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
 
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
 
1.
a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist,
dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für
die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
 
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
 
2.
a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
 
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und
Munition tätig gewesen ist oder
 
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund
einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten
Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes
erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers
oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nr. 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nr. 2 Buchstabe c
ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder
Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
 
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im
Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den
gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.
 
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende
Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen
Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
 
1. der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die
Durchführung des Lehrgangs besitzt,
 
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten
Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
 
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
 
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen
geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
 
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen.
Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird.
Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
 
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der
Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung
anzuzeigen und
 
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner
Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im
Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes
anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre
Mitglieder abnehmen. Absatz 2, 2. Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür
entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen
Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
 
Abschnitt 2
Nachweis der persönlichen Eignung
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
 
(1) Derjenige,
 
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm
beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
 
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
 
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
 
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann
oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
 
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe,
ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten
Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
 
(1a) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender
Fachrichtungen durchgeführt werden:
 
1. Amtsärzten,
 
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie
und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;
 
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
 
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
 
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder
klinische Psychologie.
 
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach
berufsständischen Regeln.
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung
der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich
seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf
seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der
Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt
hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des
Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung
erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der
Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde
übergibt oder vernichtet.
 
(3) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein
Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu
versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen
Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation
des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den
Gutachter nicht aus.
 
(4) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich
ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens
angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der
Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob
der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort
aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden,
dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
 
(5) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu
lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung
nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
 
(6) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten
Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer
geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass
sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
 
Abschnitt 3
Schießsportordnungen;
Ausschluss von Schusswaffen;
Fachbeirat
 
§ 5 Schießsportordnungen
 
(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt
insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet
wird und
 
1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
 
2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei
insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen
(§ 10) getroffen sind,
 
3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,
 
4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,
 
5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art,
Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen
auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen
Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
 
6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur
regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.
 
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere
auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die
Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der
Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach
den geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen
Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich
anzuzeigen.
 
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung
neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten
Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu
befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung
bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase
anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.
 
(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für
Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr
festgelegten Schießdisziplinen zulassen.
 
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
 
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge;
 
2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
 
a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,
 
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)
oder
 
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt;
 
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn
Patronen hat.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2
Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
 
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten
Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen,
insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden
Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
 
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit
Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
 
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
 
2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
 
3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
 
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende
Ziele gefordert wird, ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben;
es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt
genehmigten Sportordnung,
 
5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
 
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden,
ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
 
7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor
festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als
Sportschütze an diesen sind verboten.
 
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2
des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen
Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6
Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher
Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
 
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
 
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen
(Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern. An
den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.
 
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern
zusammen:
 
1. Je einem Vertreter jedes Landes,
 
2. je einem Vertreter des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen
Komitees,
 
3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
 
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.
 
(3) Die Mitglieder des Fachbeirats sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig
und erfahren sein.
 
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und
Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder
waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat
über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten
Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch einen
Vertreter dieses Verbandes ein.
 
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
 
1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen
nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.
 
(6) Die Mitglieder des Fachbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine
Behörde vertreten.
 
Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
 
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf
der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
 
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb
des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
 
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit
Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
 
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3
entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der
Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 zu
überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem
Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die
nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6
des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes
ausgenommen sind.
 
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
 
(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter
Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere
verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die
Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein
Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht
übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die
erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.
Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht
aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von
verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann
gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen
festlegen.
 
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der
verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich
anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche
Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind
Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das
Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen
Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
 
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen
schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.
Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.
Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die
Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen
und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung
nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend bei den von einer jagdlichen Vereinigung
beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der
Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
 
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde
oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem
Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu
untersagen.
 
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür
qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
 
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
 
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die
Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.
 
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit
kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei
Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des
Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
 
(7) Absatz 1 bis 6 gilt nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6
des Waffengesetzes.
 
§ 11 Aufsicht
 
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte
ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu
beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten
werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist,
das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
 
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen
nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt
zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
 
§ 12 Überprüfung der Schießstätten
 
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der
sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von
mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen
mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer
Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung
mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand
oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige
Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem
Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten
Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber
zu tragen.
 
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer
der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere
Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb
oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.
 
Abschnitt 5
 
Aufbewahrung von Waffen und Munition
 
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
 
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
(Stand: Mai 1997) 1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 249922 3 (Stand: Mai 1995) entspricht,
dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,
3. Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder
zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt
die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die
Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl
überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer
entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
 
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, 1.
und 2. Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,
aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Norm entspricht, oder in einer entsprechenden
Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes
erfolgen.
 
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem
Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen
Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
 
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem
Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995)
entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren
Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen
ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb
des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach
VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn
sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen
gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
 
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen
zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2
des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen
und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik
entspricht.
 
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung
darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die
Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen;
in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.
 
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer
Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1
2 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagebau e.V.
 
3 Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken
abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein
Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt
werden.
 
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die
Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den
Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre
Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte
darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im
Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4
genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer
Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im
Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die
Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige
erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu
sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht
möglich ist.
18
§ 14
Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern,
auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer
Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13
Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes
Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die
Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des
Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die
Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.
Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.
Abschnitt 6
Vorschriften für das Waffengewerbe
Unterabschnitt 1
Fachkunde
§ 15
Umfang der Fachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende
Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das
Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der
beschussrechtlichen Vorschriften,
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die
Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der
dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt
ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis
beantragt ist,
2. die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 3 zum Waffengesetz aufgeführten
Schusswaffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.
19
§ 16
Prüfung
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche
Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und
Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die
Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der
Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger
Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur
Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die
Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
§ 17
Grundsätze der Buchführungspflicht
(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder
in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem
Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu führen und,
gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert,
aufzubewahren.
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu
nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in
Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der
Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher
Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern
eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu
vermerken.
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des
Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so
abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können.
Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue
Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter
Angabe des Datums abzuschließen.
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in
deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
20
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in
dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum
Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter
aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt
der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger
zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 18
Führung der Waffenbücher in gebundener Form
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem
Muster zu führen:
Linke Seite: Rechte Seite:
1. Laufende Nummer der Eintragung
2. Datum der Fertigstellung
3. Herstellungsnummer
4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis
des Verlustes
5. Name und Anschrift des Empfängers
oder Art des Verlustes
6. Sofern die Schusswaffe nicht einem
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes überlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums
7. Sofern die Schusswaffe einem
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum
der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem
Muster zu führen:
21
Linke Seite: Rechte Seite:
1. Laufende Nummer der Eintragung
2. Datum des Eingangs
3. Waffentyp
4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe
angebracht sind
5. Herstellungsnummer
6. Name und Anschrift des Überlassers
7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis
des Verlustes
8. Name und Anschrift des Empfängers
oder Art des Verlustes
9. Sofern die Schusswaffe nicht einem
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes überlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums
10. Sofern die Schusswaffe einem
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum
der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf
vorrätig gehalten wird.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2
Nr. 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist,
a) mit Zündnadelzündung,
b) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
c) mit Lunten- oder Funkenzündung."
§ 19
Führung der Waffenbücher in Karteiform
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt,
so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach
Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten
nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf
demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder
Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt
anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der
Waffe angebracht sind, zu vermerken sind.
22
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der Fertigstellung
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes
überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der
ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der
Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:
1. Bei der Eintragung des Eingangs:
a) Datum des Eingangs
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
d) Name und Anschrift des Überlassers
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes
überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der
ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der
Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2
Nummer 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar
1871 entwickelt worden ist,
a) mit Zündnadelzündung,
b) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige
Einzelladerwaffen handelt,
c) mit Lunten- oder Funkenzündung."
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
23
§ 20
Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form
geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die
nach § 19 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern;
sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
sind zu beachten.
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift
auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen. Der
Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in
verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis
beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die
Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden. Der
Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der
Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn
der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge
monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des
Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift
ausgedruckt werden können.
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung von Waffen
§ 21
Kennzeichnung von Schusswaffen
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf
mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller
oder Händler hinweisen.
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der
Laufdurchmesser, der 23 cm ± 1 cm vom Stoßboden gemessen wird, und die Lagerlänge
anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von
Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind
Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.
24
(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 zum Waffengesetz
gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Waffengesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auf
der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf
keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler
hinweist.
(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 cm beträgt,
2. in ihrer Schussfolge verändert,
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in
Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit
einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen
mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zum Waffengesetz
oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
zum Waffengesetz abändert,
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft
anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur
Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der
Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes)
anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen.
Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der
Buchstabe "U" anzubringen.
Abschnitt 7
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22
Lehrgänge und Schießübungen
(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei
Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung
solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der
Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder
militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten
Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten.
25
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder
Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an
dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder
Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der
beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder
Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls
anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der
genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich erklärt hat,
dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.
(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der
Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der
Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere
Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen
Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23
Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur
Personen zugelassen werden,
1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des
Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind,
2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen
Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen
Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom
Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte
und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes
persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22
genannten Art gestatten.
§ 24
Verzeichnisse
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der
Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.
26
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten
Personen hervorgehen:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der
Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des
Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig
waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in
deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der
letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die
Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger
zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 25
Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;
Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer verantwortlichen
Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete Annahme des
Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom Veranstalter die
Abberufung dieser Person zu verlangen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner
Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die
einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse
eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder
wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner
Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
27
Abschnitt 8
Vorschriften mit Bezug zur
Europäischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt 1
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
§ 26
Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat)
ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht
anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das
Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und
2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben
oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben.
Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben,
gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der
Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht
anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den
Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert.
§ 27
Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des
Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht
anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie
folgt tätig war:
1. Drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
28
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die
betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist,
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem
drei Jahre als Unselbstständiger oder
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger
oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung
beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die
dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung
jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem
industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser
Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder
Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für
mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom
Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu
erbringen.
Unterabschnitt 2
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;
Verbringen und Mitnahme
§ 28
Erlaubnisse für den
Erwerb von Waffen und Munition
in einem anderen Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen
Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller
folgende Angaben zu machen:
1. über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Anschriften sowie Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalsausweises;
29
2. über die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum
Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl
und Art der Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
§ 29
Erlaubnisse
zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird
durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des
Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen
oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behörde des Passes oder des Personalsausweises und die Angabe, ob es sich um einen
Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
2. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIPBeschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und
die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen;
4. über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder
transportiert werden.
Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus
einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich;
in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.
(3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 des Waffengesetzes)
die Zustimmung nach § 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen von
Waffen und Munition von einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller oder -händler, der
Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von Waffen
und Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 91/47/EWG des Rates vom 18. Juni 1991
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51) ist,
befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und der
30
Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann auch bei
der Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat zwischen
gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern nach § 29 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 des
Waffengesetzes verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht
werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3 des
Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden bei dem Verbringen mitgeteilt werden.
(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Angaben über die
Versendung der Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung
und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,
Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1
des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union
zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag eines
Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an Stelle des
Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen
Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen
Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaats, der
Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;
2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes:
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;
4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats oder der Freistellung von der
vorherigen Zustimmung:
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der
vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen.
5. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
des Waffengesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIPBeschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
6. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und
die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen;
7. über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder
transportiert werden.
31
§ 30
Erlaubnisse
zur Mitnahme von Waffen und Munition
nach oder durch Deutschland
(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen
Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1
hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behörde des Passes oder des Personalsausweises;
2. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIPBeschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und
die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen;
4. über den Grund der Mitnahme:
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden
sollen, und der Zweck der Mitnahme.
Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss
alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann
die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende
Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die
zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben
verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der
zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs. 3
des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere
Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle
des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4
vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Behörde
hierauf nicht verzichtet hat.
32
§ 31
Anzeigen
(1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt
ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten.
Die Anzeige muss die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das
Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, 1. Halbsatz des Waffengesetzes an das
Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und
muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Person des Überlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
2. über die Person des Erwerbers:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalsausweises;
3. über die Waffen oder die Munition:
die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt
ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten
und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen
Verbleib in einen anderen Vertragsstaat verbringt:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes des
Personalsausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der
Waffenerwerbsberechtigung;
2. über die Schusswaffe:
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;
3. über den Versender:
Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den
Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des
Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalsausweis
vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des
Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens
gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine
andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person
überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im
Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1
nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalsausweises eine
amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem
Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
33
§ 32
Mitteilungen der Behörden
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29
Abs. 4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins.
(2) Das Bundeskriminalamt
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;
2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30
Abs. 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Mitgliedstaaten
erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1
bis 3 (Kategorien A bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den
Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;
3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen
der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen
Angaben an die zuständige Behörde;
4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimatoder
Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
(3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden
übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3
Satz 2 mitgeteilten Angaben.
§ 33
Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des
Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur
Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt
sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
§ 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er
hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe vom mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter
im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von
mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der
Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.
34
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder
an ihr teilnimmt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht
überwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht
untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,
13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,
oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3
Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
aufbewahrt,
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3
Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3
Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht
oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
35
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,
19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht
oder nicht rechtzeitig überzeugt,
20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise führt,
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder
22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung
nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.
§ 35
Anwendung des bisherigen Rechts
Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3
und 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin anzuwenden.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Monats] in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970),
sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387)
außer Kraft.
36
Begründung
A. Allgemeines
1. Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) ist die zentrale
Durchführungsverordnung zum neuen Waffengesetz. Im Waffengesetz steht als
wesentliches Schutzgut die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Mittelpunkt (§ 1 Abs. 1,
§ 8 Abs. 1 des Waffengesetzes). Für die nähere Regelung und Ausgestaltung wichtiger
Vorschriften bedient sich das Waffengesetz der Ermächtigung des Verordnungsgebers.
Ziel und wesentlicher Inhalt der AWaffV ist es, durch Ausführungsbestimmungen die
neuen Regelungsbereiche wie die obligatorische Vorlage eines Eignungsgutachtens bei
unter 25jährigen Ersterwerbern bestimmter Schusswaffen, den Ausschluss bestimmter
Schusswaffen vom Schießsport oder die von der Beratung durch einen zu
konstituierenden Fachbeirat begleitete Genehmigung von Schießsportordnungen näher
zu konkretisieren.
Darüber hinaus werden die Regelungen zur Aufbewahrung präzisiert, konkretisiert und
ergänzt. Hier hatte sich das alte Waffenrecht verbindlicher bundesrechtlicher Vorgaben
weitestgehend enthalten, was sich als Schwachstelle unter dem Gesichtspunkt der
Verhinderung des Missbrauchs mit Waffen oder Munition gezeigt hat.
Auch wird die Abgrenzung von sportlichem Schießen, erlaubtem Verteidigungsschießen
und unzulässigem kampfmäßigen Schießen gemäß den Vorgaben des neuen
Waffengesetzes näher bestimmt.
Des Weiteren werden, insoweit weitgehend in Fortführung der bisherigen Rechtslage mit
den durch das neue Waffengesetz erforderlichen Modifikationen, inhaltliche und
verfahrensmäßige Vorgaben betreffend die Sachkunde, die Benutzung von Schießstätten
und die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen, Vorschriften für das
Waffengewerbe betreffend die Fachkunde, die Führung von Büchern und die
Kennzeichnung von Schusswaffen sowie Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union
und zu Drittstaaten statuiert.
Abgerundet wird die AWaffV durch sanktionsrechtliche Normen.
2. Die AWaffV vollzieht nach der Neuregelung des Waffenrechts auf der Ebene des
Parlamentsgesetzes nunmehr auf der Ebene der Rechtsverordnung in weiten Bereichen
die Ablösung des alten Rechts. Die AWaffV nimmt zum einen Regelungsgegenstände der
bisherigen Ersten und Zweiten Verordnung zum Waffengesetz, soweit diese nicht bereits
in das Gesetz selbst übernommen worden sind, auf und löst diese bisherigen
Verordnungen insoweit ab. So finden sich von der bisherigen Ersten Verordnung zum
Waffengesetz die Nachfolgeregelungen des Abschnitts II nunmehr in Abschnitt 8
Unterabschnitt 2 der AWaffV, des Abschnitts IV in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, des
Abschnitts V in Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, des Abschnitts VII großenteils in Abschnitt 8
Unterabschnitt 2, des Abschnitts VIII in Abschnitt 1, des Abschnitts IX in Abschnitt 4 und
des Abschnitts X in Abschnitt 7. Die bisherige Zweite Verordnung zum Waffengesetz
erhält ihre Nachfolgeregelungen in Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 der AWaffV.
37
Aus dem Abschnitt VI der bisherigen Ersten Verordnung zum Waffengesetz wird lediglich
für § 20 eine Nachfolgeregelung in der AWaffV (dort Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 § 21)
getroffen. Die sonstigen Bestimmungen werden, da in ihnen der Schwerpunkt in der
Verwendersicherheit liegt, in der Beschussverordnung geregelt werden. Dasselbe gilt für
den gesamten Abschnitt III der bisherigen Ersten Verordnung zum Waffengesetz. Dem
trägt auch die Fortgeltungsregelung des § 35 AWaffV Rechnung.
Keinen Vorläufer im bisherigen Waffenrecht haben, wie bereits erwähnt, die Abschnitte 2
(Nachweis der persönlichen Eignung), 3 (Schießsportordnungen; Ausschluss von
Schusswaffen; Fachbeirat) und 5 (Aufbewahrung von Waffen und Munition). Hinsichtlich
der Abschnitte 2 und 3 beruht dies darauf, dass im neuen Waffengesetz hierzu völlig neue
Ermächtigungsgrundlagen, großenteils erst im Vermittlungsverfahren, geschaffen wurden.
Die Aufbewahrung (Abschnitt 5) war nach dem alten Waffenrecht nur sehr fragmentarisch
bundesrechtlich geregelt. Das neue Waffengesetz trifft hierzu bereits auf Ebene des
Gesetzes (§ 36) differenzierte Regelungen, die auf dem Verordnungswege teilweise noch
weiterpräzisiert bzw. ergänzt werden.
3. Das Waffenrecht ist, wie bereits erwähnt, primär im Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes) erlassenes Ordnungsrecht,
dessen Einhaltung der behördlichen Kontrolle bedarf. Aus diesem Grunde ist es
unerlässlich, ggf. zwangsweise durchsetzbare und weitgehend bewehrte
Verhaltenspflichten aufzustellen bzw. – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage –
beizubehalten. Dies schließt es aus, statt administrativer Pflichten oder
Kontrollmechanismen (wie z.B. in Bezug auf die Schießsportverbände, s. Abschnitt 3 der
AWaffV) bloße freiwillige Selbstverpflichtungen genügen zu lassen.
4. Durch die Einführung der bereits genannten zusätzlichen Regelungsbereiche im Vergleich
zum bisherigen Recht bei weitgehender Beibehaltung der bisherigen Regelungsbereiche
wird die Vollzugstätigkeit insgesamt ausgeweitet; dies ist im Interesse der öffentlichen
Sicherheit auf Grund der bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des
Waffenrechts dargelegten Gründe, insbesondere der im alten Recht zutage getretenen
Regelungslücken und Vollzugsschwierigkeiten, erforderlich. Dieser Ausweitung ist der mit
der Neuregelung des Waffenrechts bereits auf Ebene des Parlamentsgesetzes und
nunmehr auf Ebene der Verordnung bewirkte Zugewinn an Transparenz und
Rechtssicherheit gegenüber der alten Rechtslage gegenüberzustellen.
5. Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht. Das ihr zugrunde liegende
Waffengesetz selbst ist nicht befristet. Bei dem Gesetz wie bei der Verordnung steht hier
die Überlegung im Vordergrund, dass die Regelung dieser komplexen, komplizierten und
sicherheitsrelevanten Materie der Herausbildung von Vollzugssicherheit und -erfahrung in
besonderem Maße bedarf. Hierauf sind nicht nur die mit dem Vollzug des Waffenrechts
befassten Behörden, sondern letztlich auch die Personen, die Umgang mit Waffen und
Munition haben, angewiesen.
6. Wie bei dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts selbst, so ist auch bei
der AWaffV nach EU-Recht das Notifizierungsverfahren gemäß der in der Fußnote zur
Überschrift angegebenen Richtlinie durchzuführen (Einleitung parallel zur Zuleitung an
den Bundesrat).
38
7. Zu den Folgen des Rechtssetzungsverfahrens, insbesondere zu den finanziellen
Auswirkungen:
a) Zum Vollzugsaufwand:
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung aktualisiert in den Teilen einen hier eigens
auszuweisenden Vollzugsaufwand, die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens
zur Neuregelung des Waffenrechts aufgenommen worden sind und die durch die
Ausgestaltung in der Verordnung näher konkretisiert werden. Dies betrifft in erster
Linie die Genehmigungspflicht von Schießsportordnungen einschließlich der
beratenden Tätigkeit des Fachbeirats und den Ausschluss bestimmter Schusswaffen
vom Schießsport sowie die Anordnung bzw. Vorlage eines Gutachtens über die
geistige Eignung. In Bezug auf sonstige Kosten wird auf die amtliche Begründung
zum Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts verwiesen.
Der Schwerpunkt des Vollzugs im Bereich des auf den Schießsport bezogenen
Regelungskomplexes liegt beim Bund, speziell beim Bundesverwaltungsamt. Hier
wird davon ausgegangen, dass die infolge der Verordnung zusätzlich anfallenden
Aufgaben mit der Planstellenausstattung bewältigt werden können, die bereits auf
Grund der durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts zugewiesenen
Zuständigkeit für die Anerkennung von Schießsportverbänden (§ 15 des
Waffengesetzes) eingerichtet worden ist. Die nunmehr zusätzlich anfallenden
Arbeitspensen und die Sachkosten lassen sich derzeit nicht quantifizieren. Der
Zusammentritt bzw. die Beteiligung des Fachbeirats wird keine nennenswerten
Mehrkosten verursachen, da die Behördenvertreter im Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgabenerfüllung tätig werden und die übrigen Mitglieder ehrenamtlich tätig werden.
Der übrige Vollzugsaufwand fällt in erster Linie bei den Ländern und Gemeinden an.
Durch den Vollzug der Verordnung, insbesondere im Bereich der
Eignungsbegutachtung und des Vollzugs der Aufbewahrungsvorschriften, werden
zusätzliche Personal- und Sachkosten entstehen, die sich derzeit ebenfalls noch nicht
quantifizieren lassen.
Ein Teil der zusätzlichen Personal- und Sachkosten für Bund, Länder und Gemeinden
wird durch die Erhebung von Gebühren nach der noch zu erlassenden
Kostenverordnung zum Waffengesetz bzw. für die Übergangszeit bis dahin in
entsprechender Anwendung der bisherigen Kostenverordnung zum Waffengesetz
(WaffKostV) in der Fassung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780) abgedeckt werden
können.
b) Zu den sonstigen Kosten:
Die bei den Betroffenen durch die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in
Form von zu entrichtenden Gebühren entstehenden Kosten sind derzeit nicht
quantifizierbar. Sie richten sich bis zum Erlass der Kostenverordnung zum
Waffengesetz nach der bisherigen Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
in der Fassung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780). Hinsichtlich der zu erwartenden
Kosten für die Beibringung von Eignungsgutachten wird auf die Begründung zu § 4
der AWaffV verwiesen. Die Kosten für die generell vorzulegenden Eignungsgutachten
bei unter 25jährigen Ersterwerbern bestimmter Schusswaffen werden sich demnach
im Regelfall in einem durchaus vertretbaren Rahmen halten; sie betreffen im Übrigen
nur einen eingeschränkten Personenkreis. Der – moderate – Ausschluss bestimmter
Schusswaffen vom Schießsport wird weder das Waffengewerbe in einem
bedeutsamen Umfang belasten, da er großenteils Waffen betrifft, die schon bisher
nicht (Anscheins-Kriegswaffen) oder nicht in nennenswertem Umfang (Kurzwaffen mit
39
geringer Lauflänge) im Schießsport Verwendung fanden. Dementsprechend werden
auch Waffenbesitzer nur in geringem Umfang durch diese (entschädigungslose)
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums betroffen. Die Erhöhung der
Sicherheitsanforderungen an die Aufbewahrung wird im privaten, teilweise auch im
gewerblichen Bereich die Anschaffung neuer oder die Nachrüstung bereits
bestehender Vorrichtungen erforderlich machen. Auch hier ist allerdings
hervorzuheben, dass die neue Rechtslage ohnehin so weit wie unter
Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar auf die bereits bestehende Situation Rücksicht
nimmt.
Insgesamt dürften die kostenmäßigen Belastungen für die Lebenshaltung und für die
Wirtschaft gemessen an den Gesamtkosten nicht ins Gewicht fallen, so dass
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht
zu erwarten sind.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Die Vorschrift beruht auf § 7 Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie orientiert sich an § 29 der
ehemaligen Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV). Eine generelle Beschränkung
der Sachkunde auf Schusswaffen scheidet aus, da Ausnahmegenehmigungen des
Bundeskriminalamtes den Zugang zu verbotenen Waffen eröffnen können, die keine
Schusswaffen sind (Absatz 1 Nr. 1).
Wie bisher wird eine differenzierte Sachkunde verlangt. Eine umfassende Sachkunde ist bei
einer Vielzahl von Berechtigten nicht erforderlich. Sie würde zudem die Ausbildung an
Waffen erfordern, für deren Umgang ein Bedürfnis nicht vorliegt. So benötigen Jäger nicht
zwingend eine Sachkunde für Kurzwaffen, Sportschützen mit ausschließlich „gelber
Waffenbesitzkarte“ keine speziellen Kenntnisse über halbautomatische Langwaffen,
Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen in der Regel keine Langwaffenkenntnisse,
Wassersportler allenfalls Kenntnisse über spezielle Signalpistolen.
Andererseits kommt dem Bedürfnis bei der Festlegung des Sachkunderahmens
entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere bei Sammlern wird einerseits der Nachweis von
Schießfertigkeiten nur im Ausnahmefall notwendig sein. Auch kann sich aus einem Bedürfnis
z. B. für eine technische Sammlung die Notwendigkeit einer über die Waffenart
hinausgehenden Sachkunde ergeben.
Als Konsequenz einer überwiegend abgelehnten umfassenden einheitlichen Sachkunde
obliegt dem Überlasser einer Waffe an einen Berechtigten gegenüber diesem eine erhöhte
Sorgfaltspflicht hinsichtlich Belehrungen über den möglichen Umgang.
Neu aufgenommen ist der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Schießen (Absatz 1
Nr. 3). Ein derartiger Nachweis wird bislang nur im Rahmen der Jägerprüfung in Form einer
Schießprüfung verlangt und dabei in der Regel beschränkt auf Langwaffen. Weitere
Festlegungen hierzu bleiben der zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
vorbehalten.
Zu § 2
Die Vorschrift beruht auf § 7 Abs. 2 des Waffengesetzes und übernimmt § 30 der bisherigen
1. WaffV. Sie wurde ergänzt um Regelungen zur Wiederholung der Prüfung. Die Vorschrift
ist weiterhin notwendig, weil der Regelfall des Sachkundenachweises die Prüfung vor der
Behörde, d. h. eine staatliche Prüfung ist. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte spezielle
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Ausbildungen und Tätigkeiten - in der Praxis die Mehrheit der Sachkundenachweise - erfasst
§ 3.
Soll die Erlaubnis eine Verwendung der Schusswaffe nicht umfassen, was insbesondere bei
Sammlern oder Personen, die ausschließlich Waffen verwahren oder verbringen wollen, der
Fall sein kann, ist der Nachweis von Schießfertigkeiten nicht zu fordern. Da der Regelfall der
Sachkundeausbildung eine spezialisierte Sachkunde ist, muss das Zeugnis entsprechende
Aussagen enthalten.
Zu § 3
Die Vorschrift beruht auf § 7 Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie entspricht im Wesentlichen
§ 32 der 1. WaffV.
Zu Absatz 1:
Hinsichtlich Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a waren neben der Jägerprüfung auch gleichgestellte
Prüfungen aufzunehmen. Eine derartige Gleichstellung ist durch die
Jägerprüfungsordnungen der Länder z. B. für die Diplomvorprüfung im Rahmen des
Studiums der Forstwissenschaft oder die bestandene Prüfung im Fach Jagd und Fischerei
an Fachhochschulen für Forstwirtschaft gegeben.
Hinsichtlich Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind konkretere Vorgaben vorgenommen worden für
die Sachkundevermittlung etwa durch berufsständische Verbände sowie schulische
Einrichtungen, bei denen die Vermittlung der waffenrechtlichen Sachkunde Teil einer
berufsorientierten Ausbildung ist, und im Schießsport. Die Bescheinigung der
Anstellungsbehörde bei dienstlich im Umgang mit Schusswaffen ausgebildeten öffentlichen
Bediensteten, des Ausbildungsträgers oder des Schießsportverbandes bei sonstigen
Antragstellern ermöglicht der Behörde die Feststellung des Umfangs der vermittelten
Sachkunde.
Zu Absatz 2:
Die Anwendung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 der 1. WaffV hat in der Praxis zu
Schwierigkeiten geführt: Der Fragenkatalog, der bei Sachkundeprüfungen Verwendung
findet, trennt nicht klar zwischen waffentechnischen und waffenrechtlichen Fragen, so dass
es für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand bedeutete, die waffenrechtlichen
Fragen herauszufiltern. Daher ist diese bisherige Regelung nicht mehr aufgenommen
worden.
Aus Gründen der Praktikabilität wird mit dieser neuen Regelung in Absatz 2 festgelegt, dass
eine Anerkennung durch zuständige Landesbehörden bundesweit verbindlich ist. Für das
verwaltungsinterne Verfahren der Abstimmung bedarf es ergänzender Regelungen in einer
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Zu Absatz 3 und 4:
Mit diesen Vorschriften werden die Durchführung und der Abschluss von
Sachkundevermittlungen auf eine klare Grundlage gestellt. Die zwingende
Prüfungsteilnahme eines Behördenvertreters erscheint nicht erforderlich. Jedoch muss der
Behörde durch rechtzeitige Anzeige des Prüfungstermins die Teilnahme an der Prüfung mit
einer Prüferfunktion, und nicht mit einer Beobachterfunktion eingeräumt werden.
Zu Absatz 5:
Bei der staatlichen Anerkennung von Schießsportverbänden wird auch deren
schießsportliche Ausbildung geprüft. Von daher erscheint eine zusätzliche Anerkennung der
Verbandsausbildungsgänge hinsichtlich der Sachkundevermittlung nicht geboten. Zu regeln
sind nur das Prüfungsverfahren und die Beteiligung der Behörde.
41
Zu § 4
Ermächtigungsgrundlage ist § 6 Abs. 4 des Waffengesetzes. Das im Folgenden aufgezeigte
Verfahren gilt unmittelbar in den Fällen des § 6 des Waffengesetzes; es ist sinngemäß auch
in den Altfällen nach § 58 Abs. 9 Satz 1 des Waffengesetzes anzuwenden.
Schon nach dem bisherigen Waffenrecht (§ 5 Abs. 4 WaffG-alt) konnte die zuständige
Behörde bei Bedenken gegen die waffenrechtliche Eignung einer Person u.a. wegen
Trunksucht, Geisteskrankheit oder körperlicher Mängel verlangen, dass der Antragsteller ein
amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung vorlegt.
Nähere Ausführungsbestimmungen sind hierzu seinerzeit nicht erlassen worden. Auch über
die praktische Anwendung im Einzelfall ist nichts bekannt geworden.
Künftig hat die Waffenbehörde obligatorisch bei in bestimmtem Maß gegebenen Anzeichen
geistiger oder körperlicher Mängel die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Zeugnisses anzuordnen (§ 6 Abs. 2 des Waffengesetzes). Außerdem
besteht künftig nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes die Pflicht zur Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung für
Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen als
Personengruppe Jäger: § 13 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes, von der Sache her:
Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes). Daher erscheint es
geboten, für alle Fälle möglicher mangelnder persönlicher Eignung Ausführungsvorschriften
zu erlassen.
Vor dem Hintergrund, dass es einerseits in der Vergangenheit auf der Basis der bisherigen
Rechtslage offenbar nur wenige ärztliche Untersuchungen wegen möglicher
Eignungsmängel von Betroffenen gegeben hat, andererseits aber nunmehr grundsätzlich
Antragsteller bis zum 25. Lebensjahr obligatorisch ein Gutachten über ihre geistige Eignung
allein auf Grund ihres niedrigen Alters vorlegen müssen, soll das Verfahren betreffend die
Feststellung der persönlichen Eignung möglichst einfach und kostengünstig gestaltet
werden.
Diesen Maßgaben entspricht das Eignungsverfahren personell (vgl. § 4 Abs. 1) und inhaltlich
(vgl. die weiteren Absätze des § 4).
Zu Absatz 1:
Die Nummern 1 und 2 zeichnen die in § 6 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes genannten Fälle
nach. In beiden Fällen erfolgt die Erstellung des Gutachtens auf Kosten und durch
Beaufragung nach freier Auswahl des zur Beibringung (nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes)
oder zur Vorlage (nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes) Verpflichteten. Der Kreis der in
Frage kommenden Gutachter wird festgelegt durch das Erfordernis der Sachkunde auf dem
betreffenden Fachgebiet. Sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes, denen
auf Grund der nun in Zweifelsfällen verpflichtend von der Behörde zu verlangenden
Beibringung eines Gutachtens eine erhöhte Bedeutung zukommt, als auch in den Fällen
des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes kommen Gutachter folgender Fachrichtungen in
Betracht:
Amtsärzte; dabei ist das Gesundheitsamt als Behörde anzusehen, welches regelmäßig
entweder selbst über einen sozial-psychiatrischen Dienst verfügt oder in eigener Regie einen
geeigneten Gutachter aus dem Kreis der Amtsärzte einschließlich Forensiker oder der
niedergelassenen Gutachter einschaltet.
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Fachärzte folgender Fachrichtungen:
Psychiatrie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatrie und Neurologie,
Nervenheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, sowie
Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie und
klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach
berufsständischen Regeln; sie beinhaltet die Erfahrung des einzuschaltenden Gutachters in
der Erstellung von Gutachten. Es empfiehlt sich, dass die Behörde – gegebenenfalls mit
Einschaltung des Gesundheitsamtes – die Empfehlung der Berufskammern /
Berufsverbände einholt,
- welche konkreten Personen als Gutachter in Frage kommen, wenn der Betroffene die
Behörde um Rat bittet, oder
- ob die Sachkunde eines vom Betroffenen benannten Gutachters bestätigt werden kann.
Zu Absatz 2:
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Fälle der behördlichen Beibringungsanordnung.
Satz 1 beschreibt wesentliche Inhalte des Tenors und der Begründung des anordnenden
Verwaltungsaktes. Besonders hervorzuheben ist, dass die Begründung in substanziierter
und für den Gutachter, der diesen Verwaltungsakt als Grundlage und –richtung seiner
Begutachtung nimmt, nachvollziehbarer Weise die Zweifel oder die Bedenken begründenden
Tatsachen darzulegen hat. Wichtig ist, dass es dabei nicht genügt, Rechtsbegriffe wie
Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit ohne Angabe von Fakten zu
verwenden.
Satz 2 stellt per Unterrichtungspflicht über die Auftragserteilung die Einbindung der Behörde
sicher. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass der Betroffene ohne Kenntnis der
Behörde solange auf Suche nach einem Gutachter gehen kann, bis er einen ihm willfährigen
gefunden hat (Gutachter-Shopping).
Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach fachlicher Beurteilung des beauftragten
Gutachters die in der Beibringungsanordnung mitgeteilten Tatsachen als nicht hinreichend
angesehen werden können. In diesem Fall kann der Gutachter von der Behörde verlangen,
die zur Begutachtung (aus seiner Sicht) erforderlichen, unter Umständen die vollständigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es nur um Unterlagen, die der Behörde
bereits zur Verfügung stehen, nicht darum, dass die Behörde im Interesse des Gutachters für
diesen Unterlagen erst beschafft. Die Vorschrift räumt aus sich heraus keine
Übermittlungsbefugnis der Behörde für die Übersendung ein. Vielmehr ist insoweit mit der
Einwilligung des Betroffenen und gegebenenfalls mit der Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht zu arbeiten (Mitwirkungsobliegenheit). Weigert sich der Betroffene
gegenüber dem – von ihm beauftragten – Gutachter, diese zu erteilen, so wird sich die
Erstellung eines dem Betroffenen günstigen Gutachtens verbieten.
43
Satz 4 regelt die Pflicht des Gutachters, sich von den Unterlagen zu entlasten. Dies betrifft
die übersandten Unterlagen, aber auch davon selbst gefertigte Auszüge, Abschriften und
dergleichen. Eventuell von der Behörde übersandte Original-Aktenstücke sind
selbstverständlich zurückzugeben.
Zu Absatz 3:
Das „Hausarztverbot“ soll die Neutralität des Gutachters sicherstellen und der Gefahr von
Gefälligkeitsbescheinigungen entgegenwirken. Satz 3 stellt klar, dass die Einbindung des
Hausarztes nicht ausgeschlossen werden soll, wenn sie nach den Regeln des Fachs (lex
artis) zur Erstellung des Gutachtens als sinnvoll oder geboten erscheint. Die Durchführung
der Konsultation hängt von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen ab; auf
die Ausführungen oben zu Absatz 2 Satz 3 wird verwiesen.
Zu Absatz 4:
Satz 1 stellt sicher, dass sich der Gutachter im Rahmen der Begutachtung, und zwar in
beiden Fällen (im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes) der Begutachtung, einen
persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen hat; Begutachtungen nach
bloßer Aktenlage oder unter bloßer Zusammenführung von Zuarbeiten anderer
Hilfspersonen des Gutachters werden damit ausgeschlossen.
Satz 2, 1. Halbsatz gibt dem Gutachter auf, eine klare Aussage zu treffen; dabei geht es –
dem Ziel des Gutachtens entsprechend, ungeeignete Personen vom Umgang mit Waffen
oder Munition auszuschließen – um eine Negativprognose (Aussage über die Nichteignung).
Für die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Begutachtung durch die zuständige
Waffenbehörde ist es grundsätzlich erforderlich, dass – allgemeinverständlich und in groben
Zügen das gutachterliche Vorgehen offen legend – die Untersuchungsmethode aufgezeigt
wird (2. Halbsatz). Diese Offenlegung verpflichtet nicht die Waffenbehörde - die damit
fachlich überfordert wäre -, das methodische Vorgehen des Gutachters auf seine
Übereinstimmung mit den fachlichen Regeln (lex artis) hin zu überprüfen; sie verpflichtet den
Gutachter und dient der Nachprüfbarkeit etwa im Streitfall durch die Gerichte. Allerdings ist
es die Waffenbehörde, die letztlich die rechtlich relevante Entscheidung über das Vorliegen
der Eignung zu treffen hat; weil es daher keinen Anerkennungsautomatismus hinsichtlich des
Ergebnisses eines Gutachtens geben kann, muss sie in groben Zügen mit der Möglichkeit
der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ und gegebenenfalls weiterer Rückfragen beim
Gutachter den Weg zum Ergebnis des Gutachters nachvollziehen können.
Satz 3 enthält eine Sonderbestimmung betreffend Gutachten bei unter 25jährigen (Fall
des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes). Hier wird durch die Verordnung ein zweistufiges
Verfahren zugrunde gelegt. Die erste Stufe besteht in der Durchführung und Auswertung von
anerkannten Testverfahren, wobei es hier darauf ankommt, eine Aussage über geistige
Mängel, bezogen auf den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen, zu treffen. Dabei ist
geistige Reife als geistig-seelischer Entwicklungszustand zu verstehen, der sowohl
emotionale als auch intellektuelle Komponenten enthält, aber von einer charakterlichen
Beurteilung abzugrenzen ist. Entscheidend ist, dass in diesen Fällen kein tatsächlich zutage
getretenes oder unterstelltes auffälliges Verhalten, sondern das bloße Altersstadium den
Anlass der Begutachtung gibt. Bei Ablegen eines Tests in der ersten Stufe, bei dem es sich
regelmäßig um ein standardisiertes Verfahren handeln wird, genügt zur Erfüllung der
Verpflichtung des Satzes 2, 2. Halbsatz die Angabe des Testverfahrens mit seiner
gebräuchlichen Bezeichnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in
Österreich mehrjährige Erfahrungen vorliegen; dort wird mit standardisierten Tests im
Antwort-Wahl-Verfahren gearbeitet, wobei das dortige Waffenrecht einen Kostenansatz
von früher 2 500 österreichischen Schillingen (ca. 180 Euro) vorsieht. Die
Spitzenorganisationen und Berufsfachverbände der Psychologen und Psychiater halten für
die erste Stufe einen Kostenansatz von 150 Euro zuzüglich Sachkosten (Kopien, Versandoder
Materialkosten) für realistisch und angemessen.
44
Satz 4 betrifft die – nur ausnahmsweise durchzuführende - zweite Stufe der Untersuchung.
Zu Absatz 5:
Die Bestimmung stellt sicher, dass säumiges Verhalten des Betroffenen bei der Beibringung
des Gutachtens zu seinen Lasten geht; nicht zu seinen Lasten gehen Verzögerungen, die
sich aus dem Verantwortungsbereich des Gutachters oder der Behörde (etwa bei der
Bereitstellung und Übersendung der angeforderten weiteren Unterlagen) ergeben.
Eine Erstreckung dieser Vorschrift auf die Fälle des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes ist
überflüssig, weil die Nichtvorlage des Gutachtens in diesem Fall ohne Weiteres die
Versagung der beantragten Erlaubnis zur Folge hat.
Zu Absatz 6:
Die Bestimmung über den so genannten „Amtsbonus“ für Dienstwaffenträger trifft eine
besondere Regelung über die Vorlage und Anerkennung: Bestimmte dienstliche
Bescheinigungen, aus denen zugleich erkennbar wird, dass sie das Ergebnis von Auswahlund
Testverfahren mit vergleichbarer Zielsetzung durch entsprechend qualifiziertes Personal
im Amtsbereich sind und insoweit auf vergleichbaren Gutachten beruhen, werden als
Ersatzbescheinigungen akzeptiert. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass es zu
einem schwer erträglichen Wertungswiderspruch führen würde, einerseits unter 25jährigen
Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen (die Waffen gerade im Sinne
des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes sind) zu gestatten, andererseits für den Privatbesitz von
der Vorlage eines privaten Gutachtens über die geistige Eignung abhängig zu machen. Denn
der Dienstherr muss sicherstellen, dass er nur solchen Personen den uneingeschränkten
Umgang mit Dienstwaffen gestattet, bei denen er sich in geeigneter Weise von ihrer
hinreichenden Reife hierfür vergewissert hat.
„Dienstwaffenträger“ sind insbesondere Polizisten. „Uneingeschränkter Umgang“ bedeutet,
dass der Dienstwaffenträger die Befugnis zum Umgang nicht nur im dienstlichen Bereich im
engeren Sinne hat, sondern insbesondere auch zur Mitnahme in den und Aufbewahrung im
privaten Bereich hat; dieser kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes
Polizeibediensteten und Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben eingeräumt
werden. Bei einem in diesem Sinne uneingeschränkten Umgangsrecht ist eine Äquivalenz
zwischen dem Dienstwaffentragen und dem in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes geregelten
Fall des privaten Besitzens gegeben.
Nicht anwendbar ist diese Begünstigung auf Soldaten. Ein Soldat ist lediglich dazu befugt,
seine Dienstwaffen im Dienst bzw. Einsatz unter Aufsicht und im Umfeld der Truppe zur
Ausführung eines soldatischen Auftrags zu führen. Die Untersuchungen und
Auswahlverfahren sowie die Ausbildung des Soldaten sind am militärischen Einsatz
ausgerichtet; es wird trainiert, wie die Waffe unter gegebener militärischer Gesamtlage und
Zielsetzung, nach vorliegendem Befehl, im Bewusstsein des militärischen
Unterstellungsverhältnisses, regelmäßig in Anwesenheit von Kameraden, also in einem
grundlegend anderen Zusammenhang und einer anderen Rolle als im privaten Bereich,
eingesetzt werden soll. Das für den militärischen Bereich zuständige und verantwortliche
Bundesministerium der Verteidigung hat ausdrücklich und dezidiert das öffentliche und
insbesondere das Interesse der Bundeswehr an einer Hereinnahme der Soldaten in den
„Amtsbonus“ verneint.
45
Zu § 5
Die Vorschrift beruht auf § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Zu Absatz 1:
Die Regelung fasst als Rahmenvorschrift die Mindestanforderungen zusammen, die eine
Schießsportordnung enthalten muss. Durch die Verweisung in Nummer 3 und 4 auf die §§ 6
und 7 werden auch die dort geregelten Verbote bestimmter Schusswaffen und
Schießübungen im Schießsport nochmals besonders hervorgehoben. Konsequenz der
Regelungen über die Genehmigung von Schießsportordnungen im Gesetz und in der
Verordnung ist, dass in Vereinen und Verbänden organisierter Schießsport außerhalb der
Regelungen solcher genehmigter Schießsportordnungen grundsätzlich unterbunden wird:
Schießsportverbände ohne eigene genehmigte Schießsportordnung und
Schießsporttreibende, die keinem Verband oder Verein angehören, sollen nicht besser
gestellt sein als Sportschützen mit genehmigter Schießsportordnung. Daher sollen sie
Schießsport mit privateigenen Schusswaffen nur entsprechend genehmigten
Sportordnungen ausüben dürfen, d.h. nur insoweit kann ein Bedürfnis für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und Munition anerkannt werden. Grundlegende Regelungen
enthält die Bestimmung des § 9, der generell das Schießen auf (ggf. kommerziell
betriebenen) Schießstätten regelt.
Die Regelungsbefugnis beschränkt sich nicht auf Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz
erlaubnispflichtig ist, denn § 27 Abs. 3 des Waffengesetzes umfasst auch den Schießsport
von Kindern und Jugendlichen mit Druckluftwaffen.
Schießsportdisziplinen in Schießsportordnungen der Verbände sollen nur genehmigt werden,
wenn für jede beantragte Schießdisziplin grundsätzlich die tatsächliche Ausübung auf
entsprechend zugelassenen Schießstätten für den Verband gewährleistet ist; eine Auflistung
aller durch den Verband genutzten Schießstätten ist in diesem Zusammenhang aber nicht
erforderlich. Die Zulässigkeit der Schießsportdisziplin kann für den gesamten
Zuständigkeitsbereich des Verbandes gelten, die Frage des Bedürfnisses für hierzu
notwendige Waffen der einzelnen Sportschützen hängt dagegen vom regionalen
Vorhandensein einer entsprechenden Schießstätte zur regelmäßigen Ausübung dieser
Schießsportdisziplin ab.
Zu Absatz 2:
Die Bestimmung sichert dem Bundesverwaltungsamt den Erhalt aller für die Prüfung
erforderlicher Informationen auch mit Blick auf die Regelungen des Waffengesetzes selbst.
Zu Absatz 3:
Die Regelung soll die Entwicklung neuer Schießsportdisziplinen ermöglichen; Abweichungen
von genehmigten Disziplinen können daher zeitlich befristet und in der Regel regional
begrenzt von einem Verband zugelassen werden. Nach Satz 3 der Vorschrift wird dem
Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage vorgeschriebener Anzeigen die Möglichkeit
gegeben, bei begründeten Bedenken gegen die Vorhaben einzuschreiten.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 stellt zunächst klar, dass das Schießen zu Trainingszwecken nicht den
Festlegungen der Disziplinen der Sportordnung entsprechen muss, wobei uneingeschränkt
insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und auch die Verbote der §§ 6 und 7 beachtet
werden müssen. Ebenso soll diese Möglichkeit für regional und örtlich sehr unterschiedliche,
aber dennoch weit verbreitete Schießsportveranstaltungen im Einzelfall erhalten bleiben, bei
denen ausnahmsweise in Abweichung von den Disziplinen der festgelegten Sportordnungen
z.B. auf andere Ziele (Ehrenscheiben, Luftballons), auf andere Entfernungen oder mit
anderer Visiereinrichtung geschossen wird. Aus dem so nach Absatz 4 zulässigen
sportlichen Schießen kann allerdings kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz besonderer
bzw. zusätzlicher Schusswaffen hergeleitet werden.
46
Zu § 6
Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum
sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport
bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise
ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das
jagdliche Schießen.
Zu Absatz 1:
In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und
schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges
Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass
heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten
werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt.
Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des
Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des
Einzelnen an der Ausübung des Hobbys „Schießsport“ andererseits wird daher der
Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt:
Nr. 1:
Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer
geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen
Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche
Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die
kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen.
Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager
(vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979).
Nr. 2:
Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte
zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport
verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger
Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind
erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf
eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für
den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung
der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der
genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV
erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und
zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich
nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist
die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder
Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für
Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere
Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen:
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Nr. 2 Buchstabe a:
Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren
Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder
Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen
nur wenig oder gar nicht geeignet.
Nr. 2 Buchstabe b:
Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin
hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe
Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr
Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch.
Nr. 2 Buchstabe c:
Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen. Gerade
die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist
unstrittig.
Nr. 3:
Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze
die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren
Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen
Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet;
daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim
äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die
Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion.
Zu Absatz 3:
Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein
unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des
Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch
das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger
Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im
nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen
Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können.
Zu § 7
Die Vorschrift beruht auf § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Zu Absatz 1 und 2:
Mit der Regelung sollen neben den bereits bestehenden Verboten des § 15 Abs. 6 Satz 2
des Waffengesetzes Disziplinen vom Schießsport ausgeschlossen werden, die in
besonderem Maße über den Zweck der zielsicheren Abgabe eines Schusses und des
Treffens eines vorbestimmten Ziels hinaus die Übung mit sachfremden Elementen
anreichern, die ihren Hintergrund nur in der Übung des Umgangs mit Schusswaffen zu
Verteidigungszwecken oder gar zum kampfmäßigen Schießen haben können. Die Übung
solcher Fertigkeiten ist von den berechtigten Interessen des Schießsports nicht mehr
gedeckt.
48
Der Biathlonsport erfährt durch die Bestimmungen keine Einschränkung. Ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden durch die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 auch Disziplinen
wie die „Olympische Schnellfeuerpistole (OSP)“ oder die „Sportpistole - Kleinkaliber“, da die
Zielscheiben nicht „plötzlich und überraschend“ gedreht werden.
Zu Absatz 3:
Der Gesamtbereich des jagdlichen Schießens bleibt auf Grund der ihm eigenen
Notwendigkeiten von diesen beschränkenden Regelungen ausgenommen.
Zu § 8
Die Vorschrift beruht auf § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes.
Im neuen Waffengesetz ist das dem Bundesministerium des Innern unterstehende
Bundesverwaltungsamt mit der Anerkennung von Schießsportverbänden und der
Genehmigung der Sportordnungen der Schießsportverbände im konkreten Einzelfall unter
Hinzuziehung eines Fachbeirats von Vertretern des Bundes und der Länder sowie des
Sports betraut worden (§ 15 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 WaffG).
Es handelt sich um eine völlig neue, zentrale Aufgabe des Bundes aus dem Bereich der
öffentlichen Sportverwaltung, die grundsätzlich von den Ländern ausgeübt wird. Vor diesem
Hintergrund ist es für den Bund unerlässlich, für diese wichtige Aufgabe Lösungen auf
möglichst breiter Basis unter Einbeziehung der für den Schießsport zuständigen Stellen der
Länder und der (Schieß-) Sportverbände vorzubereiten.
Der Fachbeirat ist ein Gremium, das aus (namentlich zu benennenden) ständigen
Mitgliedern (s. Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5) und im Einzelfall hinzuzuziehenden
weiteren Vertretern (s. Absatz 4) besteht. Auf diese Weise ist einerseits Kontinuität in der
Aufgabenerledigung, andererseits die nötige Bezogenheit auf den konkret anstehenden
Beratungsbedarf sichergestellt. Die Funktion des Fachbeirats, der einerseits ein –
kompetentes (s. Absatz 3) – Beratungsgremium häufig in konkret-anlassbezogenen
Fragestellungen, andererseits aus Gründen der eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsund
Verantwortungszuweisung kein Entscheidungsgremium ist, macht es überflüssig, ja
kontraproduktiv, Geschäftsordnungsfragen (z.B. turnusmäßiges bzw. außerordentliches
Zusammentreten, Verfahren im Sitzungsbetrieb bzw. per schriftlicher Stellungnahme, nähere
Einberufungs- bzw. Beteiligungsmodalitäten, Mitwirkung an und Abgabe von Voten) auf
Ebene der Verordnung zu fixieren.
Zu Absatz 1:
Der Fachbeirat wird beim Bundesministerium des Innern im Hinblick auf die Relevanz seiner
Beratungstätigkeit auch für dessen Aufgaben betreffend den Schießsport angesiedelt. Auf
der zu beratenden Seite nehmen an den Sitzungen des Fachbeirates Vertreter des
Bundsverwaltungsamtes teil.
Zu Absatz 2:
Der Fachbeirat besteht – als ordentliche Mitglieder - auf der geschäftsführenden Seite aus
dem Vorsitz (Bundesministerium des Innern) und auf der beratenden Seite aus den
genannten, namentlich-persönlich bestellten (s. Absatz 5) in Nummer 1 bis 4 aufgeführten
Vertretern aus dem Behörden-, Verbände- und Expertenbereich.
49
Zu Absatz 3:
Diese Bestimmung dient der Gewinnung und Sicherstellung des notwendigen
Sachverstandes. Sie gilt für die ständigen Mitglieder, aber auch für die nach Absatz 4
hinzugezogenen Vertreter und Sachverständigen.
Zu Absatz 4:
Die in Satz 1 eröffnete Möglichkeit zur Hinzuziehung weiterer Personen, sei es regelmäßig
oder im Einzelfall, dient der Versammlung des für die zu beurteilenden Fragen kompetenten
Sachverstandes. Dabei können neben rein schießsportlichen Fragestellungen auch
waffentechnische oder übergreifende Fragen (beispielsweise an der Schnittlinie von
Schießsport und jagdlichem Übungs- oder Wettkampfschießen) auftreten. Hier kann es sich
insbesondere empfehlen, Vertreter des Waffengewerbes oder des Deutschen Jagdschutz-
Verbandes hinzuzuziehen.
Satz 2 räumt für den Fall, dass ein nicht oder noch nicht anerkannter Schießsportverband
seine Sportordnung zur Genehmigung vorlegt, diesem „rechtliches Gehör“ ein, und zwar vor
einem Gremium, in dem nicht nur die eigentlichen Entscheidungsträger, sondern
umfassender Sachverstand repräsentiert sind.
Zu Absatz 5:
Diese Bestimmung regelt die Berufung der ständigen Mitglieder.
Nummer 1 überlässt die konkrete Auswahl dem Land. Insgesamt wird es hier sinnvoll sein,
dass auch die für den Schießsport zuständige Behörde landesintern beteiligt wird, wenn sie
nicht ohnehin mit der vorschlagenden Behörde identisch ist.
Nummer 2 betrifft die Verbände bzw. die DEVA.
Zu Absatz 6:
Für die nichtbehördlichen Mitglieder des Fachbeirats, also die ständigen Mitglieder nach
Absatz 2 wie die sonst Hinzugezogenen nach Absatz 4, ist die dortige Betätigung
ehrenamtlich.
Zu § 9
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
Mit der Regelung, die für alle Arten von Schusswaffen gilt, wird der grundsätzliche Rahmen
abgesteckt, in dem auf erlaubnispflichtigen (ggf. ganz oder teilweise kommerziell
betriebenen) Schießstätten das Schießen gestattet ist. Im Einzelfall wird auf der Grundlage
dieser Bestimmung durch die Waffenbehörde zu entscheiden sein, wie weit eine Erlaubnis
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes reichen soll.
Zu Absatz 1:
Satz 1 Nr. 1:
Hierdurch wird gewährleistet, dass Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse im Rahmen
des dem Besitz zugrunde liegenden Bedürfnisses den Gebrauch ihrer Schusswaffen oder
solcher gleicher Art auf Schießstätten üben bzw. solche Schusswaffen testen können. Zu
denken ist hier insbesondere an Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse als gefährdete
Personen, Büchsenmacher oder Jäger, die zum jagdlichen Übungsschießen mit eigener
Waffe die Schießstätte benutzen möchten.
50
Satz 1 Nr. 2:
Die Bestimmung gestattet naturgemäß das in den Bestimmungen des Waffengesetzes und
der Verordnung zulässige sportliche Schießen, die zur Erlangung der Sachkunde
erforderlichen Übungen, die jagdliche Ausbildung und die Ausbildung bzw. Übung der
Verteidigung mit Schusswaffen.
Satz 1 Nr. 3:
Hier werden die Fälle behandelt, in denen auf kommerziell betriebenen Schießstätten
außerhalb der in Nummern 1 und 2 genannten Sachverhalte das Schießen zulässig ist. Zu
denken ist hier etwa an Personen, die (noch) keine eigene Schusswaffe besitzen (können),
oder aber an Personen, die zur Belustigung auf ortsfesten oder ortsveränderlichen
Schießanlagen schießen möchten. Zur Verhinderung einer Aushöhlung der Bestimmungen
der Verordnung über das sportliche Schießen muss die Regelung zunächst auf die dort
zulässigen Schusswaffen begrenzt sein.
Satz 2:
Hier wird klargestellt, dass Übungen im Sinne des § 7 nur in den Fällen gestattet werden, in
denen diese im Rahmen von Ausbildungen erforderlich sind; durch die Verweisung auch auf
§ 7 Abs. 3 bleibt die dort vorgenommene Freistellung des Trainings im jagdlichen Schießen
unberührt.
Satz 3 statuiert eine durch § 35 bewehrte Überwachungspflicht.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 gibt der Behörde den ausreichenden Spielraum, in besonders begründeten Fällen
von den Bestimmungen der Verordnung Ausnahmen zuzulassen; das Verbot des § 27
Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes bleibt hiervon unberührt.
Zu Absatz 3:
Die Regelung berücksichtigt, dass Behörden und deren Bedienstete auch private bzw.
öffentliche Schießstände nutzen können müssen.
Zu § 10
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht im
Wesentlichen dem § 34 der 1. WaffV. Neben die Zuverlässigkeit tritt wegen der
Ausdifferenzierung im neuen gegenüber dem bisherigen Waffengesetz die persönliche
Eignung.
Zu Absatz 3:
Die Bestimmung berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten bei schießsportlichen oder
jagdlichen Vereinigungen, die häufig die Aufsicht durch ehrenamtlich tätige Personen
ausführen lassen müssen, wobei die Aufsicht nicht in gleichem Umfang wie etwa auf
kommerziell betriebenen Schießstätten vorausplanend und konstant organisiert werden
kann. Die hier eingeräumte Erleichterung kann bei Schießsportvereinen jedoch nur unter der
Voraussetzung ermöglicht werden, dass der Verein einem anerkannten Verband angehört
und daher eine erhebliche Gewähr für die Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen durch
den Verband gegenüber den angeschlossenen Vereinen besteht.
Eine neue Komponente ist die Einbeziehung der Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen, die § 27 Abs. 3 des
Waffengesetzes vorsieht. Absatz 5 regelt, dass die Obhut nicht unbedingt mit der –
unmittelbaren – Aufsicht beim Schützen gleichzusetzen ist. Entscheidend ist, dass eine
derart qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort ist, die die altersgemäße Heranführung der Kinder
und Jugendlichen an das Schießen beobachtet und die gegebenenfalls auch insbesondere
bei der Lösung von Krisen- oder Pannenfällen während des Schießbetriebs in
51
altersgerechter Weise eingreifen kann. Die unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen, der
Kind oder Jugendlicher ist, würde insbesondere kleine Vereine überfordern, eine
entsprechende Anzahl qualifizierter Aufsichtspersonen bereitzustellen, bzw. den
Schießbetrieb faktisch lahm legen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 überantwortet die Durchführung der Qualifizierung für Aufsichten allgemein oder für
zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen den Jagd- bzw. den
anerkannten Schießsportverbänden. Bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens (vgl. auch § 15 Abs. 1
Nr. 4 des Waffengesetzes).
Zu Absatz 7:
Die Regelung nimmt ortsveränderliche Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung mit
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden, dienen (Schießbuden auf Jahrmärkten usw.) und die bislang
nicht dem Waffenrecht unterlagen, von den Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 6 aus. Hiervon
unberührt bleiben Anforderungen nach anderweitigen Vorschriften wie beispielsweise dem
Gewerberecht. Darüber hinaus enthält § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes selbst eine
Spezialregelung zur Aufsicht von Kindern.
Zu § 11
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht in
Absatz 1 und 2 im Wesentlichen dem § 35 der bisherigen 1. WaffV.
Zu Absatz 1:
Zu den Pflichten der Aufsichtspersonen gehört neben der Sorge für die Einhaltung der
primären Sicherheitserfordernisse selbstverständlich auch die Gewährleistung der
Beachtung der grundsätzlich den Erlaubnisinhaber treffenden gesetzlichen Pflichten des
§ 27 Abs. 3 oder 6 (besondere Anforderungen beim Schießen durch Kinder und Jugendliche
bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten).
Zu Absatz 3:
Absatz 3 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Beispiele hierfür sind
Büchsenmacher beim Einschießen von Waffen, Kaderschützen beim Schießtraining oder
Schießausbilder bei der Funktionsprüfung einer Waffe. Allerdings ist zu verlangen, dass die
allein ohne Aufsicht Schießenden selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben. Nur auf diese
Weise ist gewährleistet, dass sie ohne (Selbst-) Gefährdung etwa im Falle der
Funktionsstörung einer Waffe sach- und situationsgerecht reagieren. Es reicht in diesem
Zusammenhang aus, dass der Ausschluss der Anwesenheit einer weiteren Person nur für
dem benutzten Schießstand selbst sichergestellt werden muss, sich aber nicht auf räumlich
abgetrennte weitere Bereiche (z.B. Vereinsheim, weitere abgetrennte Schießstände etc.)
bezieht.
Zu § 12
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht im
Wesentlichen § 37 der 1. WaffV.
52
Zu § 13
Die Vorschrift beruht auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes.
Zu Absatz 1:
Satz 1:
Die Bestimmung setzt für – im Erwerb und Besitz erlaubnispflichtige - Kurzwaffen und für
bestimmte verbotene Waffen, die insbesondere auf Grund einer Ausnahmebewilligung
nach § 40 Abs. 4 des Waffengesetzes besessen werden dürfen, in Parallelität zu den
Langwaffen eine Stückzahl von 10 als Obergrenze für die Aufbewahrung in einem
Sicherheitsbehältnis des Standards DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 bzw. eines
vergleichbaren EWR-Standards oder des durch § 36 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes
gleichgestellten Standards der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 fest. Unterschreitet das
Gewicht oder der Abrissschutz durch eine entsprechende Verankerung 200 kg, so beträgt
die Obergrenze eine Stückzahl von 5; diese letztere Obergrenze entspricht den auf der
Grundlage des bisherigen Rechts gegebenen Empfehlungen.
Satz 2:
Die Regelung enthält eine Alternative bei Überschreiten der Obergrenze: Entweder werden
die mehr als 10 (bzw. 5) Waffen in einem Sicherheitsbehältnis des nächsthöheren
Widerstandsgrades der DIN/EN-Norm aufbewahrt (Standardsteigerung), oder es muss im
10er (bzw. 5er) Schritt eine Mehrzahl von Behältnissen nach Satz 1 vorgehalten werden
(Kumulation). In beiden Fällen enthält sich die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 weiterer
Höchstmengenbegrenzungen.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift enthält die Ergänzung bzw. Fortsetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 des
Waffengesetzes. Sie stellt, ebenso wie Absatz 1 für die dort genannten Waffen, die
Standardsteigerung neben die Kumulation. Als Standardsteigerung gegenüber der
Sicherheitsstufe A nach VDMA wird der Grundstandard für Kurz- und verbotene Waffen
nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt. Die alternative Kumulation erfolgt im – von § 36 Abs. 2
Satz 2 des Waffengesetzes für Langwaffen vorgegebenen – 10er Schritt.
Zu Absatz 3:
Für die Aufbewahrung von Munition wird ein nicht klassifiziertes Behältnis als ausreichend
angesehen.
Zu Absatz 4:
Dieser Absatz regelt die Zusammen- bzw. Getrenntaufbewahrung von Schusswaffen und
Munition und konkretisiert damit § 36 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes.
Satz 1 erkennt weiterhin die bereits marktgängigen „Jägerschränke“ an, bei denen in einen
Schrank der Sicherheitsstufe A für die Langwaffen ein Innenfach der Sicherheitsstufe B für
die Munition und die Kurzwaffen eingebaut ist. In diesem Innenfach dürfen Kurzwaffen und
Munition – unabhängig davon, ob die Munition zu den Lang- oder Kurzwaffen gehört -
zusammen aufbewahrt werden, da zwei Hindernisse überwunden werden müssen, um
einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen.
Satz 2 Halbsatz 1 stellt klar, dass bei A- oder B-Schränken der Einbau eines nicht
klassifizierten Stahlblechbehältnisses für die getrennte Aufbewahrung der dazugehörigen
Munition ausreicht. Damit und im Zusammenhang mit der Regelung des 2. Halbsatzes wird
deutlich, dass die Gleichstellungsnorm des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS des Waffengesetzes
nicht ohne Weiteres auf dessen Absatz 1 erstreckt werden kann; dies ist deshalb geboten,
weil Schränke des Widerstandsgrades 0 gegenüber B-Schränken einen objektiv deutlich
höheren Qualitäts- und Sicherheitsstandard aufweisen und überdies in wesentlich höherem
Maß sichergestellt ist, dass eine der Kennzeichnung entsprechende Normkonformität
53
vorliegt. Zugleich wäre es aber widersinnig, für ein innerhalb eines A- oder B-Schrankes
eingebautes Verwahrgelass für Munition einen höheren Standard zu verlangen als für die
isolierte Aufbewahrung von Munition in einem extra Behältnis. Der 2. Halbsatz eröffnet
weiterhin die – unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbare – Praxis, Waffen und Munition
„über Kreuz“ aufzubewahren.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 füllt die Gleichwertigkeits-Klausel des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes aus.
Für Waffenräume als Alternative zu den Sicherheitsbehältnissen wird auf den Stand der
Technik verwiesen. Dieser lehnt sich an diejenigen technischen Vorschriften an, nach denen
Handwaffen bei den Sicherheitsbehörden, beispielsweise bei der Bundeswehr im nicht
gesicherten Bereich (dort: Baufachliche Richtlinien), verwahrt werden. Die Einbindung der
kriminalpolizeilichen Beratungsstellen wird hier nicht verpflichtend vorgeschrieben. Sie ist
aber empfehlenswert. Alternativ kann auch die Einschaltung eines zertifizierten
Sicherheitsunternehmens in Betracht kommen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 enthält eine Sonderbestimmung für die Aufbewahrung von Waffen in nicht dauernd
bewohnten Gebäuden. Gemeint sind hiermit Gebäude, in denen nur vorübergehend
Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder
Ferienhäuser oder –wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert,
befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut wie typische Wohnhäuser.
In Abgrenzung hierzu geht die Eigenschaft als (dauerhaft) bewohntes Gebäude hingegen
nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im
Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von
Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten –
Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche
am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in aller Regel,
als bewohntes Gebäude einzustufen sein. Ebenfalls bewohnte Gebäude in diesem Sinne
sind dem Publikumsverkehr zugängliche Museen.
Satz 1 erlaubt die Aufbewahrung von bis zu drei Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis
nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I. Satz 2 lässt Abweichungen zu; die Gewährleistung
eines hinreichenden Entwendungsschutzes ist in diesen Fällen einzelfallbezogen
sicherzustellen, wobei einerseits die Art und Anzahl der zu verwahrenden Waffen (und
gegebenenfalls Munition), andererseits die Belegenheit und Frequentiertheit sowie die
sonstige Beschaffenheit des Gebäudes (baulicher Einbruchsschutz, eventuell vorhandene
Einbruchsmeldeanlagen oder Bewegungsmelder, Entdeckungswahrscheinlichkeit eines
Entwendungsversuchs und Erreichbarkeit von Polizeikräften) zu berücksichtigen sein
werden; dabei soll möglichst die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle eingebunden werden.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 enthält eine besondere Bestimmung für die Aufbewahrung von Waffen- oder
Munitionssammlungen. Für den – wohl regelmäßig eintretenden - Fall, dass der Sammler
seine Exponate in anderer als der sonst vorgeschriebenen Weise aufbewahren will, etwa in
Vitrinen oder Ausstellungsschränken, ist ein Antragsverfahren vorgesehen. Ziel ist, im
Zusammenwirken von antragstellendem Sammler, kriminalpolizeilicher Beratungsstelle und
Waffenbehörde eine individuelle Lösung zu finden.
Dabei ist einerseits zu beachten, ob es sich beispielsweise um eine Sammlung historischer
Antikwaffen oder eine Munitionssammlung (dann nach Soll-Vorschrift niedrigere
Anforderungen) oder moderner Feuerwaffen (dann nach Kann-Vorschrift höhere
Anforderungen) handelt. Auch ist entscheidend, ob sich die Sammlung im Wohnhaus oder
beispielsweise einem Museum befindet. Während bei der Wohnung die „passive“ Sicherung
im Vordergrund stehen wird, kommt im Museum – ähnlich wie im gewerblichen Bereich,
vgl. § 14 – eine stärkere Akzentuierung des aktiven Schutzes in Betracht.
54
Zu Absatz 8:
Absatz 8 enthält eine Auffangklausel für Härtefälle. So erscheint es beispielsweise als
übertrieben, vom Besitzer einer einzigen, wie etwa bei der Biathlon-Waffe sehr speziell auf
den Verwendungszweck ausgelegten Kleinkaliber-Langwaffe, zwingend die Anschaffung
eines A-Schrankes zu verlangen.
Zu Absatz 9:
Absatz 9 stellt mittelbar die Selbstverständlichkeit klar, dass die Darlegungslast für die
Gleichwertigkeit von Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten beim Verpflichteten liegt. Zur
Untermauerung dieser Gleichwertigkeit kann ihm die Behörde bei begründeten Zweifeln die
Beibringung einer Stellungnahme aufgeben. Kompetent für die Stellungnahme ist
insbesondere das Deutsche Institut für Normung. Das schließt nicht aus, dass auch
zertifizierte Firmen der Sicherheitstechnik oder eine kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
beauftragt werden können.
Zu Absatz 10:
Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend, regelt Absatz 10, dass die gemeinschaftliche
Aufbewahrung durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben,
zulässig ist. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um nahe Familienangehörige handeln.
Es ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in den meisten Fällen sogar vorzugswürdig,
dass ein auswärts studierendes Kind, das am Ort des Familienheims beispielsweise der
Jagd oder dem Schießsport nachgeht, seine Waffen und Munition dort anstatt in der
„Studentenbude“ aufbewahrt; die häusliche Gemeinschaft gilt auch dann noch als
vorhanden, wenn ein naher Angehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig
das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat.
Zu Absatz 11:
Absatz 11 betrifft – in Abgrenzung zu Absatz 6 – die vorübergehende Aufbewahrung
bestimmter Waffen oder Munition, etwa während eines Hotelaufenthalts am Ort der Jagdoder
Sportausübung oder in Jagd- oder Wettkampfpausen. Hier besteht eine Möglichkeit der
Sicherung in der Beaufsichtigung als einer Form des „aktiven“ Entwendungs- oder
Missbrauchsschutzes. Aber auch die Möglichkeit des passiven Schutzes soll eröffnet
bleiben, etwa durch die Aufbewahrung einer Schusswaffe in einem (sie der Sicht
entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die
Anbringung einer Abzugsverriegelung; insoweit wird die Generalklausel des § 36 Abs. 1
Satz 1 des Waffengesetzes herangezogen. Die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“
bringen zum Ausdruck, dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer
der vorübergehenden Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden
Gegenstände Rechnung zu tragen hat.
Zu § 14
Die Vorschrift beruht auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes.
Satz 1 sieht für Schützenhäuser, auf Schießstätten und im gewerblichen Bereich, die somit
allesamt vom in § 13 geregelten privaten Bereich abgegrenzt werden, ein Antragsverfahren
mit Vorlage eines Aufbewahrungskonzepts vor für den Fall, dass – was im Waffengewerbe
regelmäßig, bei Schützenhäusern und Schießstätten nicht selten der Fall sein dürfte – die
einzelfallbezogene Modifikation der konkreten Anforderungen, wie sie im privaten Bereich
gelten, beabsichtigt ist. Hiermit wird verdeutlicht, dass es im Rahmen dieses Verfahrens
nicht um eine völlige Gleichheit im Verhältnis zu den konkreten Anforderungen geht, wie sie
im privaten Bereich gelten; dieser gibt allerdings für den im Ergebnis zu erzielenden
Entwendungsschutz einen Mindestanhalt vor. So ergibt es beispielsweise keinen Sinn, in
einem baulich und durch Einbruchsmeldeanlagen oder Bewegungsmelder oder sonstigen
„aktiven“ Entwendungsschutz gesicherten Waffengeschäft zusätzlich zu diesen Sicherungen
55
zu verlangen, dass die Waffen nach Geschäftsschluss in entsprechende
Sicherheitsbehältnisse umgepackt und dort verschlossen werden. Auch soll der bei
Schützenhäusern bereits geübten Praxis Rechnung getragen werden, beispielsweise
anstelle von VDMA-Schränken vormalige Bankschließanlagen u.ä. zu verwenden. Die
Regelung bezieht auch die Fälle ein, bei denen die Aufbewahrung in einem nicht dauernd
bewohnten Gebäude stattfindet.
Dabei findet die Vorlage und Anerkennung des Aufbewahrungskonzepts im Rahmen der
Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis etwa nach § 21 Abs. 1 oder nach § 27 Abs. 1
Satz 1 des Waffengesetzes, gegebenenfalls auch der behördlichen Kontrolle der sicheren
Aufbewahrung, also außerhalb eines eigenständigen darauf bezogenen
Verwaltungsverfahrens, statt.
Satz 2 gibt der zuständigen Behörde – in Anlehnung an § 13 Abs. 6 Satz 3 – Kriterien für die
Würdigung und Bewertung des Aufbewahrungskonzeptes an die Hand.
Nach Satz 3 soll, da es um einzelfallbezogene Lösungen bzw. um den Parallelfall des § 13
Abs. 6 Satz 3 geht, gemäß der bereits geübten Praxis die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
eingebunden werden.
Zu § 15
Die Vorschrift beruht auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Sie entspricht im
Wesentlichen § 12 der 1. WaffV. Allerdings ist im Hinblick auf § 21 Abs. 5 des
Waffengesetzes darauf hinzuweisen, dass bei Erlaubniserteilung der
Fachkundenachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Nur so ist sichergestellt, dass
eine dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde bei Aufnahme der
erlaubnispflichtigen Tätigkeit auch tatsächlich vorhanden ist.
Zu § 16
Die Vorschrift beruht auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes. Sie entspricht § 13 der
1. WaffV.
Zu § 17
Die Vorschrift beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b des Waffengesetzes. Sie
entspricht im Wesentlichen § 14 der 1. WaffV.
Zu § 18
Die Vorschrift beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Waffengesetzes. Sie entspricht
§ 14 der 1. WaffV.
Zu § 19
Die Vorschrift beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Waffengesetzes. Sie entspricht
§ 16 der 1. WaffV.
56
Zu § 20
Die Vorschrift beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Waffengesetzes. Sie entspricht
§ 18 der 1. WaffV.
Zu § 21
Die Vorschrift beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des
Waffengesetzes. Sie entspricht im Wesentlichen § 20 der 1. WaffV. Nicht mehr geregelt ist
die Kennzeichnung von Schussapparaten (vgl. vormals § 20 Abs. 2 Satz 4), da diese Geräte
nicht mehr als Schusswaffen behandelt werden. Die Vorschrift ist jetzt in der
Beschussverordnung enthalten.
Zu § 22
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 des Waffengesetzes.
Zu Absatz 1
Lehrgänge und Schießübungen zur Verteidigung sollen die Berechtigten (gefährdete
Personen, Bewachungspersonal) unter möglichst praxisnahen Bedingungen im Gebrauch
der Waffe, insbesondere für Fälle der Notwehr und der Nothilfe, trainieren.
Allerdings verbietet § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG schon grundsätzlich das kampfmäßige
Schießen und es soll in diesem Zusammenhang im Wege einer Negativ-Abgrenzung durch
Satz 1 konkretisiert werden, dass Übungen, die nicht mehr auf die (reaktive) Abwehr
unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Angriffe auf die eigene Person oder Dritte
ausgerichtet sind, also nicht der Verteidigung dienen, bei Lehrgängen oder Schießübungen
der genannten Art nicht geübt werden dürfen. Ausgenommen werden muss von diesem
Verbot die Verwendung so genannter Mannscheiben (Satz 2), da im Rahmen der genannten
Lehrgänge bzw. Übungen gerade gelernt werden muss, einen Gegner mit dem möglichst
mildesten Mittel durch gezielten Schuss etwa auf einen Arm oder Fuß bei Schonung
Unbeteiligter angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Satz 3 stellt die Bewehrungsfähigkeit bezüglich unzulässiger Schießübungen her.
Zu Absatz 2 bis 4
Diese Regelungen orientieren sich an § 38 der bisherigen Ersten Verordnung zum
Waffengesetz. Zusätzlich aufgenommen ist in Absatz 2 die Befugnis der zuständigen
Behörde, sich Lehrgangspläne oder Programmabläufe auf Verlangen vorlegen zu lassen
(Satz 2). Hierdurch wird es der Behörde ausdrücklich ermöglicht, die Einhaltung
insbesondere der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu prüfen; die Überwachungsmöglichkeit
vor Ort ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes. Zugleich wird dadurch, dass
nach Satz 2 die zusätzliche Vorlage nur auf Verlangen gefordert wird, unnötiger
Bürokratismus vermieden, der beispielsweise entstünde, wenn ein der Behörde als
zuverlässig bekannter Veranstalter, der immer wieder ein gleichartiges Lehrgangsprogramm
durchführt, routinemäßig und von sich aus dieses immer wieder beifügen müsste. Neu ist
auch die Pflicht des Betreibers einer Schießstätte in Absatz 2 Satz 4, sich über die erfolgte
Anzeige der entsprechenden Veranstaltungen zu vergewissern; die Regelung ist
Konsequenz der Erfahrungen in der Vergangenheit, wonach der Veranstalter eine Anzeige
häufig nicht vorgenommen hat.
Zu § 23
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c des Waffengesetzes. Sie
entspricht § 39 der bisherigen 1. WaffV.
57
Zu § 24
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d des Waffengesetzes. Sie
entspricht § 40 der bisherigen 1. WaffV.
Zu § 25
Die Vorschrift beruht auf § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e des Waffengesetzes. Sie
entspricht im Wesentlichen § 41 der bisherigen 1. WaffV. Zur Klarstellung wurde in Absatz 1
Satz 2 in Parallele zu § 10 Abs. 4 die – neben die Ermessensausübung nach Satz 1
tretende - ausdrückliche Handlungsverpflichtung der zuständigen Behörde zu einem
verwaltungsförmlichen Vorgehen gegenüber dem Veranstalter aufgegeben.
Zu § 26
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes. Sie übernimmt die Regelung der §§ 1
und 3 der bisherigen Zweiten Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV). Zur Klarstellung
werden in Absatz 2 Nr. 2 nunmehr auch Waffen und Munition „als Teile einer Sammlung“
und in Absatz 5 der Besitz als ebenfalls erfasste Umgangsart und Munition ausdrücklich
aufgeführt.
Zu § 27
Die Vorschrift beruht auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und auf § 47 des Waffengesetzes. Sie
übernimmt die Regelung des § 2 der bisherigen 2. WaffV.
Zu § 28
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes.
In Ausfüllung des Artikels 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG übernimmt die
Bestimmung die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen Ersten Verordnung zum
Waffengesetz (1. WaffV). Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 der 1. WaffV sind
nunmehr im Wesentlichen in das Waffengesetz übernommen worden (vgl. § 11 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 des Waffengesetzes).
Zu § 29
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes, insbesondere dessen Nummer 3. Sie
erfolgt in Ausfüllung des Artikels 11 Abs. 1 bis 3 sowie des Artikels 15 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 91/477/EWG, soweit nach den Absätzen 1 und 2 das Verbringen aus Drittstaaten
in den Geltungsbereich des Waffengesetzes betroffen ist.
Zu Absatz 1:
Er entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 9b Abs. 1 der 1. WaffV.
Zu Absatz 2:
Mit Satz 1 wird zunächst der Regelungsgehalt des § 9b Abs. 2 Satz 2 der bisherigen
1. WaffV übernommen. Durch Satz 2 gelten die Regelungen auch für ein Verbringen aus
58
Drittstaaten, dieses bedurfte im alten Waffenrecht keiner eigenständigen Erlaubnis,
entsprechende Angaben mussten allerdings gegenüber den Überwachungsbehörden an der
Grenze gemacht werden (§ 27 Abs. 4 WaffG a.F.).
Zu Absatz 3:
Durch die Regelung wird für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler ein erleichtertes
Verfahren für das Verbringen von Waffen und Munition von Waffenherstellern oder -händlern
in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten zur Verfügung gestellt. Bezieht sich die
Erlaubnis als Zustimmung auf eine Verbringungserlaubnis des anderen Mitgliedstaats, so
wird das nach Satz 1 aufgezeigte Verfahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn die
allgemeine Verbringungserlaubnis des anderen Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 3 der
Richtlinie 91/477/EWG nachgewiesenen ist und somit vom Vorliegen regelmäßiger, ggf.
auch befristeter Geschäftsbeziehungen ausgegangen werden kann. Die Mitteilung der
zunächst entbehrlichen Angaben bei dem Verbringensvorgang selbst ist durch die
Verpflichtung gemäß Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 der Richtlinie 91/477/EWG zur Anzeige und
Übermittlung aller erforderlicher Angaben sichergestellt.
Bei dem Verbringen aus Drittstaaten (Absatz 3 Satz 2) erfolgt die Kenntniserlangung und
Weitergabe dieser Angaben im Rahmen der Kontrolle durch die nach § 33 Abs. 3 des
Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 3); die vollständigen Angaben, die sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergeben, sind
hier in jedem Fall zu leisten, auch wenn die Waren zollrechtlich noch nicht abgefertigt sind.
Eine Erlaubniserteilung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 wird aber nur in den Fällen in
Betracht kommen, in denen z.B. durch die Vorlage entsprechender längerfristiger Verträge
und Bestellungen laufende Geschäftsbeziehungen zwischen einem Waffenhersteller oder
-händler in Deutschland und einem solchen in dem Drittstaat nachgewiesen sind.
Für die Weitergabe der Angaben nach Satz 3 durch die Überwachungsbehörden gilt § 32
Abs. 3. Im bisherigen Waffenrecht, nach dem noch keine eigenständige Erlaubnis für das
Verbringen aus Drittstaaten vorgesehen war, war gemäß § 27 Abs. 4 WaffG a.F. in
Verbindung mit Nr. 27.5 und Anlage 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Waffengesetz ein ähnliches Verfahren vorgesehen.
Zu Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird der Regelungsgehalt des § 9b Abs. 2 Satz 1 der bisherigen 1. WaffV
übernommen.
Zu Absatz 5:
Diese Bestimmung entspricht schließlich dem § 9b Abs. 3 und 4 der bisherigen 1. WaffV. In
Satz 3 der Vorschrift sind die Angaben aufgeführt, die früher aus Anlage 4 zu der bisherigen
1. WaffV ersichtlich waren.
Die Bestimmungen der §§ 9a und 9b Abs. 2 Satz 3 der 1. WaffV finden sich nunmehr im
Wesentlichen in §§ 29 bis 31 und § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Waffengesetzes.
Zu § 30
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes, insbesondere dessen Nummer 2 und 3,
hinsichtlich Absatz 2 auch auf § 7 Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie erfolgt in Ausfüllung des
Artikels 12 Abs. 1 und auch des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 91/477/EWG, soweit die
Mitnahme aus Drittstaaten in den Geltungsbereich des Gesetzes betroffen ist.
Besondere Regelungen für die Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland
bestehen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von
Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und
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Sportschützen vom 28. Juni 2002, das noch der Umsetzung durch besondere Verordnung
und der Ratifizierung bedarf.
Zu Absatz 1:
Eine dem § 30 entsprechende Regelung war im bisherigen Waffenrecht nur im Ansatz in
§ 9c der bisherigen 1. WaffV hinsichtlich der Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus
anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland vorhanden. Nachdem nunmehr gemäß § 32
Abs. 1 WaffG – von den Ausnahmefällen des § 32 Abs. 3 bis 5 WaffG abgesehen –
durchgehend Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition auch aus Drittstaaten
vorgesehen sind, erscheint wie in den Fällen der Erlaubnisse für ein Verbringen die
Präzisierung der Form der Erlaubniserteilung sowie der Angaben, die der Antragsteller
hierzu zu machen hat, sinnvoll.
Zu Absatz 2:
Die Regelung ist in den Fällen von Bedeutung, in denen Personen nicht bereits durch § 32
Abs. 3 des Waffengesetzes von einer Erlaubnispflicht freigestellt sind oder die Erteilung der
Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes an geringere Voraussetzungen geknüpft ist.
Durch die Regelung wird klargestellt, dass bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme
von Schusswaffen oder Munition durch Personen aus anderen EU-Staaten oder aus
Drittstaaten an die grundsätzlich erforderliche Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3
und § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nicht zwingend die gleichen formalen Anforderungen zu
stellen sind, wie dies nach § 7 des Waffengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen
des Abschnitts 1 dieser Verordnung sonst vorgesehen ist.
Zu Absatz 3 und 4:
Hier soll für die Fälle, in denen etwa im Vorfeld von schießsportlichen Großveranstaltungen
die Vorbereitung für die Verbände und letztlich auch für die zuständigen Waffenbehörden mit
großem Aufwand verbunden ist und flexibel vorgenommen werden muss, die Möglichkeit zu
einer vereinfachten Erlaubniserteilung geschaffen werden. Die nach Absatz 4 zugelassene
gemeinschaftliche Antragstellung ermöglicht außerdem, die Gebühren im Vergleich zu einer
Einzel-Antragstellung zu ermäßigen. Für die Weitergabe der Angaben nach Absatz 3 Satz 2
durch die Überwachungsbehörden gilt § 32 Abs. 3.
Zu § 31
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes, insbesondere dessen Nummer 3.
Sie erfolgt für Absatz 1 in Ausfüllung des Artikels 11 Abs. 2 und 3 und des Artikels 13 Abs. 1
und 2 der Richtlinie 91/477/EWG. Absatz 2 liegen die Artikel 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 13
Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG zu Grunde. Absatz 3 erfüllt die Erfordernisse nach dem
Übereinkommen des Europarats vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und
Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen.
Zu Absatz 1 bis 3:
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 28c Abs. 1 und 2 der bisherigen 1. WaffV,
Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 28b Abs. 2 Satz 2 der bisherigen 1. WaffV.
Absatz 3 entspricht § 28 Abs. 2 und 3 der bisherigen 1. WaffV.
Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 28b Abs. 2 Satz 1 und 28c Abs. 1 der bisherigen
1. WaffV sind im Wesentlichen in das Waffengesetz übernommen worden (vgl. § 31 Abs. 2
Satz 2 und § 34 Abs. 4 und 5 des Waffengesetzes).
Die in Absatz 1 bis 3 genannten Vordrucke entsprechen grundsätzlich denen, die in der
Anlage zu der bisherigen 1. WaffV für die genannten Fälle vorgesehen sind; sie sollen
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künftig zusammen mit anderen Vordrucken in einer neuen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz redaktionell angepasst werden.
Zu § 32
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes, insbesondere dessen Nummer 3.
Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfolgen in Ausfüllung des Artikels 13 der Richtlinie
91/477/EWG; Absatz 2 Nr. 3 und 4 haben das Übereinkommen des Europarats vom 28. Juni
1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
zur Grundlage.
Zu Absatz 1 und 2:
Absatz 1 entspricht dem § 28c Abs. 3 Satz 1 der bisherigen 1. WaffV. Absatz 2 Nr. 1
übernimmt den Regelungsgehalt des § 28b Abs. 2 Satz 3 und des § 28c Abs. 3 Satz 2 der
bisherigen 1. WaffV, Nr. 2 den der §§ 28b Abs. 3 und 28c Abs. 4 dieser 1. WaffV; Absatz 2
Nr. 4 übernimmt die Bestimmung des § 28 Abs. 4 der bisherigen 1. WaffV. Absatz 2 Nr. 3
findet keine Entsprechung im früheren Recht, dient aber der Präzisierung der Aufgaben des
Bundeskriminalamts.
Die Regelung des § 28b Abs. 1 der bisherigen 1. WaffV, die vor allem die Artikel 7 Abs. 2
Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG unter dem Gesichtspunkt der
erstmaligen Erfassung der dort genannten Waffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
umsetzten, sind zwischenzeitlich entbehrlich geworden. Aus dem gleichen Grund erübrigt
sich nun auch eine Differenzierung in Absatz 2 Nr. 2, wie sie bisher in § 28b Abs. 3 der
bisherigen 1. WaffV zwischen dessen Satz 1 und Satz 2 vorhanden war.
Zu Absatz 3:
Die Bestimmung ergänzt die Regelungen in § 29 Abs. 3 Satz 2 und in § 30 Abs. 3 Satz 2.
Zu § 33
Die Vorschrift beruht auf § 47 des Waffengesetzes, insbesondere dessen Nummer 2 und 3.
Sie erfolgt in Ausfüllung des Artikels 1 Abs. 4 Satz 1 bis 4 der Richtlinie 91/477/EWG, für
Absatz 3 im Hinblick auf die Artikel 8 Abs. 3 und 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie.
Die Regelungen entsprechen dem § 9d Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 der bisherigen
1. WaffV.
Die Bestimmungen der §§ 9c und 9d Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der bisherigen 1. WaffV sind
im Wesentlichen in das Waffengesetz übernommen worden (vgl. § 32 Abs. 1, 2, 3 und 6
sowie § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Waffengesetzes).
Zu § 34
Die Regelungen füllen § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Gesetzes aus.
Es handelt sich bei den Ordnungswidrigkeiten um blankettausfüllende Sanktionsnormen.
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Zu § 35
Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Vorschriften der
bisherigen 1. WaffV, die ihre Nachfolgeregelungen nicht in der AWaffV, sondern in der
Beschussverordnung finden werden, keine Regelungslücke entsteht.
Zu § 36
Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die AWaffV löst – mit Ausnahme der
Fortgeltungsbestimmung des § 35 – die bisherige 1. und 2. WaffV ab.